Ein ungewöhnlicher Fall beschäftigte kürzlich unsere Anwälte – dieses Mal geht es um ein Fahrzeug ohne „E“:
Unsere Mandantin ist Betreiberin eines Automobilhandels in Italien. Diese erwarb von einem deutschen Autohaus einen Audi TT Coupé 45 TFSI Quattro. Bei der Überführungsfahrt dann das böse Erwachen: Der Geschäftsführer des Autohauses wurde von der italienischen Polizei angehalten. Die Polizei teilte mit, dass das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist und beschlagnahmte dieses daraufhin.
Als ob dies nicht schon genug Belastung für die Klägerin dargestellt hätte, wurde sie von der zuständigen Polizeidienststelle verpflichtet, das Fahrzeug in ihrem Autohaus zu verwahren. Mit dem Verbot, das Fahrzeug zu nutzen, sowie der Verpflichtung zur Kenntlichmachung, dass das Fahrzeug beschlagnahmt wurde.
Wie zu erwarten ist das gekennzeichnete Fahrzeug im Showroom des Autohauses nicht zuträglich für die Geschäfte unserer Mandantin: dieses wirkt auf die Kunden abschreckend, zu befürchten ist ein Vertrauensverlust.
Unsere Mandantin versuchte sodann viele Male, die Beklagte zu erreichen, um den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die Beklagte lehnte dies jedoch ab. Zwischenzeitlich ergaben die Recherchen der Klägerin, dass die Person, von der die Beklagte das Fahrzeug zuvor gekauft hatte, als pressebekannter Mafiosi gilt. Kann es denn zum Problem der Klägerin gemacht werden, wenn die Beklagte ein Fahrzeug von einem Mafioso ankauft?
Ein weiteres Abwarten ohne tätig zu werden war für die Klägerin insbesondere aufgrund der neuen Erkenntnisse verständlicherweise keine Option. Daher beauftrage sie unsere Kanzlei mit der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte.
Unsere Anwälte erhoben Klage und machten die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie die Zahlung von Stand- und Verwahrungskosten für das Fahrzeug gegen die Beklagte geltend.
Da das gestohlene Fahrzeug bei Gefahrübergang im Eigentum eines Dritten stand, lag zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB vor. Dieser Rechtsmangel berechtigt die Klägerin vorliegend zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Die Beklagte wies jegliche Verantwortung von sich und verkündete in ihrer Klageerwiderung den Streit gegenüber dem Verkäufer, der ihr das Fahrzeug zuvor verkauft hatte. Zudem bestritt sie, dass der Rechtsmangel des Fahrzeugs zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand.
Dabei berief sich die Beklagte darauf, es sei gar nicht nachweisbar, ob das Fahrzeug bei Gefahrübergang tatsächlich gestohlen war. Doch darauf kommt es unserer Auffassung nach gar nicht an: Maßgeblich ist, ob der Sachverhalt, der die Maßnahme der italienischen Polizei rechtfertigt, bereits bei Gefahrübergang bestand. Dies in unserem Fall unstrittig gegeben, denn der Verdacht der Hehlerei, auf den die italienische Polizei die Beschlagnahme stützte, bestand bereits bei Übergang der Gefahr auf die Klägerin. Diese Ansicht vertrat auch der BGH in seiner Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18.02.2004 – VIII ZR 78/03). Demnach kann es dahinstehen, ob das Fahrzeug tatsächlich gestohlen ist; maßgeblich ist nach dem Urteil des BGH allein, dass der Sachverhalt, der die Rechte Dritter entstehen ließ, bereits bei Gefahrübergang bestand.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Ansbach wurde deutlich, wie problematisch die Aufklärung des Verfahrens tatsächlich ist. Zunächst wäre eine Übersetzung sämtlicher Dokumente auf Italienisch in deutsche Sprache erforderlich. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass ohnehin erst die staatsanwaltlichen Ermittlungen in Italien abgewartet werden müssten. Ermittlungsverfahren können in Italien allerdings drei bis vier Jahre dauern. Aufgrund dessen regte das Gericht die Parteien an, zunächst das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Dem kamen sowohl wir als auch die Gegenseite nach.
Nun heißt es für uns und unsere Mandantin abzuwarten, bis die italienische Staatsanwaltschaft sich mit unserer Angelegenheit befasst. Bis dahin werden wir stets bei den Ermittlungsbehörden in Italien nachhaken und Alles dafür geben, auch unter diesen schwierigen Umständen zu einer zügigen Klärung und einem Abschluss des Verfahrens beizutragen.
(Beitragsbild wurde mithilfe von KI erstellt)