Bei der Frage der Nutzung und Vermarktung der gewonnenen Energie entsteht die Schnittstelle des „Batterierechts“ mit dem Energierecht: Der gewonnene und gespeicherte Strom soll schließlich nicht nur aufbewahrt, sondern auch genutzt und vermarktet werden.

Rechtsfragen entstehen beispielsweise bei Strombezug und Einspeisung, Netzentgelten, Messkonzepten, Registrierung, Regelenergie, Stromhandel, Aggregatoren, Optimierungs-/Tolling-Verträgen, Co-Location mit PV-/Windanlagen und bei Vermarktungsverträgen.

Bei Stromspeichern handelt es sich um Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 36 EnWG. Es stellen sich daher Fragen der Einhaltung der Vorschriften des EnWG hinsichtlich des Netzanschlusses, der Netzentgelte und des Betriebs.